Darf ich als Radfahrer über einen Zebrastreifen fahren? Ist es erlaubt, Musik beim Fahrradfahren zu hören? Muss ich einen Radweg benutzen? Viele dieser Fragen hast du dir sicher schon einmal gestellt, aber kannst du sie wirklich richtig beantworten? Wir sind die StVZO genau durchgegangen und haben vermeintliche Irrtümer für dich geklärt.
1. Als Radfahrer ist man verpflichtet, auf dem Radweg zu fahren.
Das stimmt so nicht. Die Regelung gilt nur, wenn der Radweg mit einem der drei blauen Radweg-Schilder gekennzeichnet ist. Dazu kommt, dass der Radweg auch gut befahrbar sein muss. Ist er von Unkraut und Wurzeln überwuchert, liegen Scherben auf dem Weg oder versperren Autos, Mülltonnen oder weitere Hindernisse eine Durchfahrt, dürfen Radler auf die Fahrbahn ausweichen. Das Befahren des Radweges muss auch nicht sofort nach Aufhebung der Hindernisse, sondern an einer für den Radfahrer geeigneten Stelle, beispielsweise einer abgesenkten Fahrbahn, wieder aufgenommen werden. Ist der Radweg mit keinem der benannten Zeichen versehen, kann der Radfahrer selbst entscheiden, welchen Weg er wählt. Einzig das Befahren eines ausdrücklich dafür vorgesehenen Gehwegs ist nicht gestattet. Hier dürfen nur Kinder bis zum achten Lebensjahr mit dem Fahrrad fahren. Ältere Radfahrer müssen ihr Zweirad hier schieben.
2. Radfahrer dürfen auf dem Radweg in die entgegengesetzte Richtung fahren
Nicht immer! Gibt es nur einen Radweg und ist dieser nicht für beide Fahrtrichtungen gekennzeichnet, ist dies nicht gestattet. In diesem Fall musst du auf die Straße ausweichen und der Radweg darf nur in einer Richtung befahren werden. Klarer wird die Situation, wenn es für jede Fahrspur einen Radweg gibt. Du bist dann verpflichtet, den für deine Fahrtrichtung ausgewiesenen Radweg zu nutzen. Ist der Radweg nicht ausdrücklich mit einem der bekannten Radwegschilder gekennzeichnet, darfst du auch auf der Straße fahren.
3. Radfahrer dürfen auf der Straße nebeneinander fahren.
Vor allem bei perfektem Ausflugswetter sieht man Radfahrer in einer Gruppe auf der Straße nebeneinander statt hintereinander fahren. Nebeneinander fahren ist nicht grundsätzlich verboten. Du darfst dabei aber den Verkehr nicht behindern. Erlaubt ist es insbesondere, wenn es sich um eine Gruppe von mehr als 15 Radfahrer handelt. Dann ist es jederzeit gestattet, dass zwei Radfahrer nebeneinander fahren. Dies gibt den Radlern sogar mehr Sicherheit, da eine lange einreihige Schlange viel schlechter einzusehen und für Autofahrer schwieriger zu überholen ist. Auf dafür ausgewiesenen Fahrradstraßen ist das Nebeneinander fahren sogar grundsätzlich erwünscht.
4. Beim Radfahren ist es erlaubt, mit Kopfhörern Musik zu hören.
Die Straßenverkehrsordnung hat grundsätzlich nichts dagegen, wenn du mit Kopfhörern Rad fährst und dabei Musik, Hörbücher oder Podcasts hörst. Wichtig ist dabei aber einzuschätzen, inwieweit die Ablenkung dein Fahrverhalten beeinträchtigt. So bist du verpflichtet zu gewährleisten, dass du den Straßenverkehr entsprechend wahrnimmst und Warnsignale deutlich hörst. Daher raten Verkehrswacht und der Allgemeine Deutsche Fahrrad-Club (ADFC) dazu, auf Musik im Ohr beim Radfahren zu verzichten. In jedem Fall verboten ist das Telefonieren mit dem Handy. Hier ist ein Bußgeld von 25 Euro zu zahlen, wenn während der Fahrt telefoniert wird.
5. Mit dem Rad darf ich über einen Zebrastreifen fahren.
Die Rechtsprechung ist hier nicht eindeutig. Grundsätzlich kannst du auch mit dem Fahrrad über den Zebrastreifen fahren, jedoch verlierst du so dein Vorfahrtsrecht gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern. Daher wird empfohlen, vom Fahrrad abzusteigen und es über den Zebrastreifen zu schieben. Wichtig hierbei ist, dass Radfahrer besonders Rücksicht auf Fußgänger nehmen müssen. Behindern sie Fußgänger, oder wird das Überqueren nicht ermöglicht, kann ein Bußgeld fällig werden.
6. Tempolimits gelten nicht für Fahrräder.
Dies stimmt so nicht ganz. Auch Radfahrer müssen sich an Geschwindigkeitsbeschränkungen halten. Sogenannten Radfahrerüberfahrten, also Geh- und Radwegen, die eine für den übrigen Verkehr bestimmte Fahrbahn kreuzen, darf ich mich sogar nur mit 10 km/h nähern. Diese Überfahrt darf außerdem nicht unmittelbar vor einem herankommenden Fahrzeug und für dessen Fahrer überraschend passiert werden.
7. Mit dem Fahrrad darf ich auch Einbahnstraßen in der Gegenrichtung befahren.
Falsch! Die Verlockung ist groß, aber als Radfahrer darf man genauso wenig wie ein PKW oder Motorrad eine Einbahnstraße in der Gegenrichtung befahren. Eine Ausnahme gilt hier nur, wenn die Einbahnstraße eine Durchfahrt für Radfahrer gegen die Einbahn grundsätzlich erlaubt. Dies ist in einigen Großstädten der Fall, wo Radfahrer dazu angeregt werden sollen, die sichereren Nebenstraßen vermehrt zu nutzen.
8. Es ist nicht erlaubt, einhändig Fahrrad zu fahren.
Das stimmt natürlich nicht. Andernfalls wäre es quasi unmöglich, entsprechende Handzeichen beim Abbiegen zu geben. Die StVZO schreibt allein vor, dass nicht beide Hände den Lenker verlassen dürfen. Freihändiges ist gegenüber dem einhändigen Fahren im Straßenverkehr nicht erlaubt. Es spricht außerdem auch nichts dagegen, mit der freien Hand Gegenstände zu transportieren oder einen Hund an der Leine neben dem Fahrrad zu führen. Doch ähnlich wie mit dem Musikhören beim Radeln, gilt auch hier die Devise: Sicherheit hat Vorrang.
9. Als Radfahrer darf ich auch in der Mitte der Straße fahren
Falsch! Das Rechtsfahrgebot gilt auch für Radfahrer. Zwar beobachtet man häufig Radfahrer, die sehr weit in der Mitte der Straße fahren, um Überholmanöver zu unterbinden, doch erlaubt ist dies grundsätzlich nicht. Auf der Straße musst du so weit rechts fahren, wie es der Verkehr oder Hindernisse auf der Straße erlauben. Zum Fahrbahnrand sollte ein Abstand von rund 75 Zentimetern zu Gehwegen eingehalten werden – gemessen an der Außenseite des Lenkers. Fährst du direkt an parkenden Autos vorbei, ist ein Seitenabstand von 1 m zu den PKW am Straßenrad gestattet.
10. Mit dem Rad darf ich auch fahren, wenn ich Alkohol getrunken habe
Auch bei diesem Irrtum gibt es einen Haken: Die relative Fahruntauglichkeit liegt bereits bei 0,3 Promille. Ab dieser Grenze kann es bei auffälligem Fahrverhalten oder Radunfällen schon zu Strafen kommen. Falle ich im Straßenverkehr nicht negativ auf, habe ich keine Strafe zu befürchten. Erst ab einem Alkohol-Wert von 1,6 Promille, der absoluten Fahruntauglichkeit, ist das Fahren mit dem Rad in jedem Fall strafbar. Der Radfahrer muss dann mit einem hohen Bußgeld rechnen und es kann der KFZ-Führerschein entzogen werden. Dies kann beispielsweise auch bei anderen Delikten, wie dem Überfahren einer roten Ampel, drohen. Wer als Radfahrer Verstöße im Straßenverkehr begeht und gleichzeitig auch im Besitz einer Fahrerlaubnis ist, kann ebenso mit dem Rad Punkte in Flensburg sammeln.