Bußgeldkatalog für Radfahrer

Sicherheit geht vor! Darum aufgepasst - wer die Regeln mißachtet, kann auch als Fahrradfahrer zur Kasse gebeten werden. Führerscheinbesitzer können Punkte bekommen oder müssen im Schwerstfall den Führerschein sogar abgeben.

Besondere Regelungen gelten für das Radfahren unter Alkoholeinwirkung, die gesondert aufgeführt sind.

Straßenverkehrs-Ordnung StVO
Straßenverkehrszulassungs-Ordnung StVZO
Euro mit
Behin-
derung
mit
Gefähr-
dung
mit Unfall
Straßenbenutzung - § 2 Abs. 2, 4 StVO



Das Rechtsfahrgebot missachtet.
10,- 15,- 20,- 25,-
Nichtbenutzen des vorhandenen Radweges / Radfahrstreifen 15,- 20,- 25,- 30,-
Radweg in nicht zugelassener Richtung befahren 15,- 20,- 25,- 30,-
Nebeneinander gefahren und dadurch andere behindert
15,- 20,- 25,-
Abbiegen - § 9 Abs. 1, 2 StVO



Sie beachteten als nach einer Kreuzung oder Einmündung die Fahrbahn querender Radfahrer nicht den Fahrzeugverkehr.
15,- 20,- 25,-
Sie bogen ab, ohne die Fahrtrichtungsänderung rechtzeitig und deutlich anzukündigen. 10,-
30,- 35,-
Beleuchtung - § 17 Abs. 1 StVO



Sie unterließen es, die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen, obwohl es die Sichtverhältnisse erforderten. 10,-
15,- 35,-
Personenbeförderung - § 21 Abs. 3



Eine über 7 Jahre alte Person auf einem einsitzigen Fahrrad befördert. 5,-


Ein Kind ohne vorgeschriebene Sicherheitsvorrichtung auf dem Fahrrad befördert 5,-


Sonstige Pflichten - § 23 Abs. 1, 1a, 3



Sie führten ein Fahrrad, dessen Beleuchtungseinrichtung nicht vorhanden bzw. nicht betriebsbereit war. 10,-
20,- 25,-
Sie benutzten als Radfahrer verbotswidrig ein Mobiltelefon, indem Sie hierfür das Mobiltelefon aufnahmen und hielten. 25,-


Sie führten das Fahrzeug, obwohl Ihr Gehör durch Geräte beeinträchtigt war. (MP3-Player, Radio etc.)
10,-


Sie hängten sich an ein fahrendes Fahrzeug bzw. Sie fuhren freihändig.
5,-


Zeichen und Anweisungen der Polizeibeamten - § 36 StVO Abs. 1, 2



Als Radfahrer nicht das Haltegebot bzw. Zeichen des Polizeibeamten beachtet 25,-


Wechsellicht- und Dauerlichtzeichen - § 37 StVO Abs. 2 Alle Rotlichtverstöße = 1 Punkt im VZR
Als Radfahrer Rotlicht für Fußgänger missachtet. 45,-


Rotlicht missachtet 45,-
100,- 120,-
Rotlicht, das bereits länger als eine Sekunde dauerte, missachtet 100,-
160,- 180,-
Vorschriftzeichen - § 41 Abs. 2 StVO



Sie befuhren als Radfahrer die Straße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung.
15,- 20,- 25,-

30,-

Sie benutzten als Nichtberechtigter einen Sonderweg
10,-



Im Fußgängerbereich gefahren.
10,- 15,- 20,- 25,-
In einem Fußgängerbereich, in dem Fahrzeugverkehr zugelassen war, einen Fußgänger gefährdet.


20,-
In einem Fußgängerbereich, in dem Fahrzeugverkehr nicht zugelassen war, einen Fußgänger gefährdet.

25,-
Sie benutzten als Radfahrer den Verkehrsbereich, obwohl dieser für Sie durch Zeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) / Zeichen 254 (Verbot für Radfahrer) gesperrt war. 10,- 15,- 20,- 25,-
Sie beachteten als Radfahrer nicht das bestehende Verbot der Einfahrt (Z. 267).
15,-
20,-
25,- 30,-
Technische Einrichtungen an Fahrrädern - § 64a, 65, 67 StVZO



Fahrrad ohne Klingel 10,-


Fahrrad ohne funktionierende Bremsen 10,-


Sie führten ein Fahrrad, dessen Beleuchtungseinrichtung nicht vorhanden, bzw. nicht betriebsbereit war. 10,-


Sie führten ein Fahrrad ohne die vorgeschriebene seitliche Kenntlichmachung (zwei gelbe Speichenrückstrahler und/oder ringförmige reflektierende weiße Streifen je Rad). 10,-


Sie führten die für ein Rennrad bis 11 kg erforderliche lichttechnische Einrichtung nicht mit. 10,-


Quelle: Auszug aus dem , Tatbestandskatalog  bundesweit, Stand: 01.02.2009, 7. Auflage

Radfahren unter Alkoholeinwirkung

Wer mit dem Rad unterwegs ist, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränge nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug (Fahrrad) sicher zu führen, wird wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 des Strafgesetzbuches) mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr betraft. Eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer muss hierfür nicht eingetreten sein.

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Radfahrer ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille nicht mehr in der Lage ist, sein Rad sicher zu führen (absolute Fahruntüchtigkeit; Kraftfahrer schon ab 1,1 Promille). Wird diese BAK erreicht, ist der Strafbestand verwirklicht.

Unterhalb von 1,6 Promille müssen noch weitere Umstände dazu kommen, die insbesondere in einem alkoholtypischen Fahrverhalten liegen können (z.B. Fahren von Schlangenlinien, grundloses Abkommen von der Fahrbahn)