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Bußgelder

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Bußgelder - auch Radfahrer sind davor nicht geschützt

Sicherheit geht vor! Viele Fahrradfahrer sind mit den Bestimmungen und Vorschriften der StVO sehr großzügig. Doch das kann teuer werden. Darum aufgepasst - wer die Regeln mißachtetkann auch als Fahrradfahrer zur Kasse gebeten werden. Führerscheinbesitzer können Punkte bekommen oder müssen im Schwerstfall den Führerschein sogar abgeben. Ab einem Buß- oder Verwarnungsgeld von 40 Euro erfolgt ein Eintrag ins Register und werden Punkte verteilt.

Straßenverkehrs-Ordnung StVO
Straßenverkehrszulassungs-Ordnung StVZO

Euro

mit
Behin-
derung

mit
Gefähr-
dung

mit Unfall

Straßenbenutzung - § 2 Abs. 2, 4 StVO

Das Rechtsfahrgebot missachtet.

10,-

15,-

20,-

25,-

Nichtbenutzen des vorhandenen Radweges / Radfahrstreifen

15,-

20,-

25,-

30,-

Radweg in nicht zugelassener Richtung befahren

15,-

20,-

25,-

30,-

Nebeneinander gefahren und dadurch andere behindert

15,-

20,-

25,-

Abbiegen - § 9 Abs. 1, 2 StVO

Sie beachteten als nach einer Kreuzung oder Einmündung die Fahrbahn querender Radfahrer nicht den Fahrzeugverkehr.

15,-

20,-

25,-

Sie bogen ab, ohne die Fahrtrichtungsänderung rechtzeitig und deutlich anzukündigen.

10,-

30,-

35,-

Beleuchtung - § 17 Abs. 1 StVO

Sie unterließen es, die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen, obwohl es die Sichtverhältnisse erforderten.

10,-

15,-

35,-

Personenbeförderung - § 21 Abs. 3

Eine über 7 Jahre alte Person auf einem einsitzigen Fahrrad befördert.

5,-

Ein Kind ohne vorgeschriebene Sicherheitsvorrichtung auf dem Fahrrad befördert

5,-

Sonstige Pflichten - § 23 Abs. 1, 1a, 3

Sie führten ein Fahrrad, dessen Beleuchtungseinrichtung nicht vorhanden bzw. nicht betriebsbereit war.

10,-

20,-

25,-

Sie benutzten als Radfahrer verbotswidrig ein Mobiltelefon, indem Sie hierfür das Mobiltelefon aufnahmen und hielten.

25,-

Sie führten das Fahrzeug, obwohl Ihr Gehör durch Geräte beeinträchtigt war. (MP3-Player, Radio etc.)

10,-

Sie hängten sich an ein fahrendes Fahrzeug bzw. Sie fuhren freihändig.

5,-

Zeichen und Anweisungen der Polizeibeamten - § 36 StVO Abs. 1, 2

Als Radfahrer nicht das Haltegebot bzw. Zeichen des Polizeibeamten beachtet

25,-

Wechsellicht- und Dauerlichtzeichen - § 37 StVO Abs. 2

Alle Rotlichtverstöße = 1 Punkt im VZR

Als Radfahrer Rotlicht für Fußgänger missachtet.

45,-

Rotlicht missachtet

45,-

100,-

120,-

Rotlicht, das bereits länger als eine Sekunde dauerte, missachtet

100,-

160,-

180,-

Vorschriftzeichen - § 41 Abs. 2 StVO

Sie befuhren als Radfahrer die Straße entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung.

15,-

20,-

25,-

30,-

Sie benutzten als Nichtberechtigter einen Sonderweg

10,-

Im Fußgängerbereich gefahren.

10,-

15,-

20,-

25,-

In einem Fußgängerbereich, in dem Fahrzeugverkehr zugelassen war, einen Fußgänger gefährdet.

20,-

In einem Fußgängerbereich, in dem Fahrzeugverkehr nicht zugelassen war, einen Fußgänger gefährdet.

25,-

Sie benutzten als Radfahrer den Verkehrsbereich, obwohl dieser für Sie durch Zeichen 250 (Verbot für Fahrzeuge aller Art) / Zeichen 254 (Verbot für Radfahrer) gesperrt war.

10,-

15,-

20,-

25,-

Sie beachteten als Radfahrer nicht das bestehende Verbot der Einfahrt (Z. 267).

15,-

20,-

25,-

30,-

Technische Einrichtungen an Fahrrädern - § 64a, 65, 67 StVZO

Fahrrad ohne Klingel

10,-

Fahrrad ohne funktionierende Bremsen

10,-

Sie führten ein Fahrrad, dessen Beleuchtungseinrichtung nicht vorhanden, bzw. nicht betriebsbereit war.

10,-

Sie führten ein Fahrrad ohne die vorgeschriebene seitliche Kenntlichmachung (zwei gelbe Speichenrückstrahler und/oder ringförmige reflektierende weiße Streifen je Rad).

10,-

Sie führten die für ein Rennrad bis 11 kg erforderliche lichttechnische Einrichtung nicht mit.

10,-

Quelle: Auszug aus dem, Tatbestandskatalog  bundesweit, Stand: 01.02.2009, 7. Auflage (Bußgeldkatalog - PDF)

Radfahren unter Alkoholeinwirkung 

Wer mit dem Rad unterwegs ist, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, sein Fahrzeug (Fahrrad) sicher zu führen, wird wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 des Strafgesetzbuches) mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr betraft. Eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer muss hierfür nicht eingetreten sein.

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein Radfahrer ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille nicht mehr in der Lage ist, sein Rad sicher zu führen (absolute Fahruntüchtigkeit; Kraftfahrer schon ab 1,1 Promille). Wird diese BAK erreicht, ist der Strafbestand verwirklicht.

Unterhalb von 1,6 Promille müssen noch weitere Umstände dazu kommen, die insbesondere in einem alkoholtypischen Fahrverhalten liegen können (z.B. Fahren von Schlangenlinien, grundloses Abkommen von der Fahrbahn)

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Über Uns

Die Fahrrad-XXL Gruppe betreibt deutschlandweit 16 Fahrrad-Fachmarkt-Häuser mit je 30-70 Mitarbeitern. Die Verbindung zwischen den einzelnen Fachmärkten, welche auf bis zu 100 Jahre Erfahrung und Tradition zurückblicken können, wurde schon vor etwa 30 Jahren geknüpft. Aus dieser Beziehung entstand 2006 die Fahrrad-XXL Gruppe mit den größten und umsatzstärksten Fahrrad-Fachmärkten in ganz Deutschland.

Ein großer Teil unserer Mitarbeiter sind selbst begeisterte Radsportler und nehmen in Ihrer Freizeit auch aktiv an Radsportveranstaltungen teil. Die gesammelten Erfahrungen geben wir in unseren Beratungsgesprächen gern an Sie weiter. Unser Sortiment umfasst Fahrräder in einer sehr großen Auswahl an Modellen und Marken, darunter auch Eigenmarken wie Carver welche exklusiv nur in Fahrrad XXL Filialen vertrieben werden. Ebenso erwartet unsere Kunden eine große Auswahl an Fahrradzubehör, Ersatzteilen, Fahrradbekleidung und auch Fitnessgeräten.

Fahrrad XXL 15 mal in Deutschland